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Rechtschreibfehler in der Geschäftsordnung ausgebessert
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metznick committed Aug 4, 2023
1 parent eb5d136 commit 6260124
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16 changes: 8 additions & 8 deletions Geschaeftsordnung.md
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Expand Up @@ -20,7 +20,7 @@ Es tritt ab 20.06.2023 in Kraft.
Die Versammlungsleitung führt durch die Versammlung und die entsprechende Tagesordnung. Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung entsprechend der Massgabe durch die Satzung sowie die Geschäftsordnung. Darüber hinaus überwacht sie die Ausgabe der Stimmkarten oder führt diese selbst aus.

4. Tagesordnungspunkte

a) Begrüßung Vorstand

b) Feststellung der Beschlussfähigkeit
Expand All @@ -40,7 +40,7 @@ Es tritt ab 20.06.2023 in Kraft.
i) Wahl der neuen Rechnungsprüfer per Akklamation in relativer Mehrheit

j) Entlastung des Vorstands per Akklamation in absoluter Mehrheit

*weitere Tagesordnungspunkte der jeweiligen Mitgliederversammlung*
Expand All @@ -60,10 +60,10 @@ Es tritt ab 20.06.2023 in Kraft.
Um als Mitglied des Vorstands gewählt zu werden ist eine absolute Mehrheit erforderlich.

Sollten mehr Kandidaten eine absolute Mehrheit erreichen als Mitglieder des Vorstands gewählt werden sollen, so findet ein zweiter Wahldurchgang statt. In diesem Wahldurchgang wird zwischen allen Kandidaten, welche eine absolute Mehrheit im ersten Wahldurchgang erreicht haben, abgestimmt. Als Mitglied des Vorstands sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen (relative Mehrheit gegenüber den anderen Kandidaten) gewählt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den betreffenden Kandidaten eine Stichwahl statt.

Sollten weniger Kandidaten eine absolute Mehrheit erreichen als Mitglieder des Vorstands gewählt werden sollen, so findet ein zweiter Wahldurchgang zwischen den Kandidaten ohne absolute Mehrheit statt. Der Kandidat aus dem ersten bzw. vorherigen Wahldurchgang mit den wenigstens Stimmen scheidet dabei aus. Im Wahldurchgang hat jede stimmberechtigte Person entsprechend der Anzahl an verbleibenden zu wählenden Mitgliedern des Vorstands Stimmen. Gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit erreicht und eine relative Mehrheit gegenüber den anderen Kandidaten, um die Anzahl der zu wählenden Mitgliedern des Vorstands zu erreichen.

Der Vorstandsvorsitzende wird aus den neuen Mitgliedern des Vorstands gewählt. Die Abstimmung findet per Akklamation in relativer Mehrheit statt. Namentliche Vorschläge können durch jede stimmberechtigte Person eingericht werden.
Sollten weniger Kandidaten eine absolute Mehrheit erreichen als Mitglieder des Vorstands gewählt werden sollen, so findet ein zweiter Wahldurchgang zwischen den Kandidaten ohne absolute Mehrheit statt. Der Kandidat aus dem ersten bzw. vorherigen Wahldurchgang mit den wenigstens Stimmen scheidet dabei aus. Im Wahldurchgang hat jede stimmberechtigte Person entsprechend der Anzahl an verbleibenden zu wählenden Mitgliedern des Vorstands Stimmen. Gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit erreicht und eine relative Mehrheit gegenüber den anderen Kandidaten, um die Anzahl der zu wählenden Mitgliedern des Vorstands zu erreichen.

Der Vorstandsvorsitzende wird aus den neuen Mitgliedern des Vorstands gewählt. Die Abstimmung findet per Akklamation in relativer Mehrheit statt. Namentliche Vorschläge können durch jede stimmberechtigte Person eingereicht werden.

Durch den Versammlungsleiter ist für den neugewählten Vorstand ausreichend Zeit für eine Danksagung, sowie ein Grußwort vorzusehen.

Expand All @@ -75,15 +75,15 @@ Es tritt ab 20.06.2023 in Kraft.

c) Wahlgänge sind nicht geheim und werden per Akklamation (einfaches Handzeichen) abgestimmt, sofern dies in diesem Dokument nicht anders gefordert ist oder durch eine stimmberechtigte Person beantragt wurde.

Soll auf Antrag einer stimmberechtigten Person eine Wahl geheim stattfinden, wird dieser Antrag vom Wahlleiter aufgerufen und per Akklamtion in relativer Mehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Soll auf Antrag einer stimmberechtigten Person eine Wahl geheim stattfinden, wird dieser Antrag vom Wahlleiter aufgerufen und per Akklamaftion in relativer Mehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

d) Die Auszählung von Stimmzetteln erfolgt öffentlich durch den Wahlleiter.

e) Wahlunterlagen werden unmittelbar nach der Versammlung durch den Wahlleiter unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen vernichtet, wenn in der Mitgliederversammlung kein abweichender Beschluss gefasst wurde.

7. Personen, die nach Feststellung der Beschlussfähigkeit eintreffen, sind nicht stimmberechtigt und können, falls zugelassen, nur als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Später eintreffende stimmberechtigte Personen können aber eine vorab ordentlich übertragene Stimme ab diesem Zeitpunkt selbst wahrnehmen.

8. Ausgeübte Stimmen werden bei Abstimmungen als Enthaltung gewertet, wenn die Mitgliederversammlung vorzeitig verlassen wird und keine schriftliche Stimmübertragung erfolt ist. Die Stimmkarte ist vor Verlassen des Raumes dem Versammlungsleiter zu übergeben.
8. Ausgeübte Stimmen werden bei Abstimmungen als Enthaltung gewertet, wenn die Mitgliederversammlung vorzeitig verlassen wird und keine schriftliche Stimmübertragung erfolgt ist. Die Stimmkarte ist vor Verlassen des Raumes dem Versammlungsleiter zu übergeben.

§ 3 Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung
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Expand Down
74 changes: 37 additions & 37 deletions Satzung.md
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Expand Up @@ -4,13 +4,13 @@ Satzung des Fab Lab Region Nürnberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
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1. Der Verein trägt den Namen Fab Lab Region Nürnberg e.V.
1. Der Verein trägt den Namen Fab Lab Region Nürnberg e.V.

2. Er hat den Sitz in Nürnberg.
2. Er hat den Sitz in Nürnberg.

3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
Expand All @@ -22,19 +22,19 @@ Satzung des Fab Lab Region Nürnberg e.V.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aktionen und Projekte, die

a) den Nachwuchs im Bereich von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) fördern,
a) den Nachwuchs im Bereich von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) fördern,

b) bei der Gestaltung interdisziplinärer Ideen und Innovationen über die Grenzen von Technik, Kunst, Design und Kommunikation hinweg unterstützen,

c) die praktische und kreative Intelligenz Einzelner in Ergänzung zum analytischen Fokus der schulischen bzw. universitären Ausbildung stärken und so die Entdeckung und Entwicklung des eigenen kreativen Potentials fördern,

d) den Zugang zu Schlüssel-Technologien ermöglichen bzw. erleichtern und zum praktischen und kreativen Umgang mit Technologien anregen,

e) das Lernen durch eigene Erfahrungen, selbstmotiviertes Lernen und das Lernen von Anderen/Peers unterstützen,
f) durch offenen Austausch von Erfahrung und Wissen zur nachhaltigen Entwicklung einer offenen Wissensgesellschaft beitragen und/oder
g) zur regionalen, überregionalen als auch internationalen Vernetzung der Beteiligten mit einer interdisziplinären Community beitragen.

f) durch offenen Austausch von Erfahrung und Wissen zur nachhaltigen Entwicklung einer offenen Wissensgesellschaft beitragen und/oder

g) zur regionalen, überregionalen als auch internationalen Vernetzung der Beteiligten mit einer interdisziplinären Community beitragen.

4. Ausgangspunkt und Zentrum der Aktivitäten des Vereins ist die Europäische Metropolregion Nürnberg.

Expand All @@ -43,13 +43,13 @@ Satzung des Fab Lab Region Nürnberg e.V.
§ 3 Selbstlosigkeit
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1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
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Expand All @@ -58,7 +58,7 @@ Satzung des Fab Lab Region Nürnberg e.V.

2. Der Verein hat folgende Mitglieder:

* ordentliche Mitglieder
* ordentliche Mitglieder

* Fördermitglieder

Expand Down Expand Up @@ -111,7 +111,7 @@ Abweichend davon sind vom Vorstand durch einfache Mehrheit bestimmte und protoko

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstands bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen ein neues Mitglied des Vorstands bestellen. Auf diese Weise darf aber nur ein Mitglied des Vorstands bestellt werden. Sollte der Vorsitzende des Vorstandes ausscheiden, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands den neuen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er erstellt den Jahres- und Kassenbericht. Er verantwortet die Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele nach § 2 Vereinszweck und entscheidet über Initiierung, Ausgestaltung und Durchführung von Projekten und Kooperationen.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er erstellt den Jahres- und Kassenbericht. Er verantwortet die Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele nach § 2 Vereinszweck und entscheidet über Initiierung, Ausgestaltung und Durchführung von Projekten und Kooperationen.

Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Für den Abschluss des Dienstvertrages ist der gesamte Vorstand zuständig. Er ist dazu von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Expand All @@ -125,41 +125,41 @@ Abweichend davon sind vom Vorstand durch einfache Mehrheit bestimmte und protoko
§ 8 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Der Termin für die Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Antragsdatum liegen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands. Die Einladung erfolgt schriftlich per Email unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands. Die Einladung erfolgt schriftlich per Email unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per Email) mit einer dreiwöchigen Frist zur Stimmabgabe vorgelegt.

Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Zu den Aufgaben der Rechnungsprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.

Im Innenverhältnis entscheidet die Mitgliederversammlung z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,
a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,
b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 2000,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 2000,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,
g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,
h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.
i) Auflösung des Vereins.

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Expand All @@ -171,17 +171,17 @@ Abweichend davon sind vom Vorstand durch einfache Mehrheit bestimmte und protoko

Andere Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

8. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht an eine andere unbeschränkt geschäftsfähige Person übertragen werden. Die Vollmacht ist ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem sie dem Vorstand vorgelegt wurde.
8. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht an eine andere unbeschränkt geschäftsfähige Person übertragen werden. Die Vollmacht ist ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem sie dem Vorstand vorgelegt wurde.
Keine stimmberechtigte Person darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.

§ 9 Satzungsänderung
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1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur

Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Schriftform
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Expand All @@ -193,9 +193,9 @@ Abweichend davon sind vom Vorstand durch einfache Mehrheit bestimmte und protoko
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
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1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Nachwuchsförderung mit vergleichbarem Zweck wie in § 2 beschrieben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Nachwuchsförderung mit vergleichbarem Zweck wie in § 2 beschrieben.

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Expand All @@ -205,5 +205,5 @@ Abweichend davon sind vom Vorstand durch einfache Mehrheit bestimmte und protoko

Dieses Dokument ist eine inhaltlich geänderte Fassung der Satzung gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 20.06.2023.

Es tritt ab 20.06.2023 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 26.07.2016.
Es tritt ab 20.06.2023 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 26.07.2016.

16 changes: 8 additions & 8 deletions Vorstandsunterschriften.md
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Fürth, den \_\_.\_\_.\_\_\_\_
Fürth, den \_\_.\_\_.\_\_\_\_

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Vorsitzender des Vorstands: Roland Möltner
Vorsitzender des Vorstands: Roland Möltner

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Mitglied des Vorstands: Jürgen Halbritter
Mitglied des Vorstands: Jürgen Halbritter

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Expand All @@ -33,7 +33,7 @@ Mitglied des Vorstands: Nicolas Metz

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Expand All @@ -42,7 +42,7 @@ Mitglied des Vorstands: Ian Hubbertz

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